Informationen zu verschiedenen allgemeinen öffentlichen Dienstleistung
Bau eines Wildgeheges anzeigen
Sie müssen den Bau und Standort des Wildgeheges melden, wenn Sie als Nutztiere halten wollen:
- Damwild
- Rotwild
- Sikawild
- Muffelwild
Hinweis: Für Gehege im Wald gibt es eigene Vorschriften.
Voraussetzungen
Sie müssen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Das Gehege muss:
- für mindestens fünf erwachsene Tiere ausreichend Platz bieten
- mindestens einen Hektar groß sein
- Größe bei Rotwildgehegen: mindestens zwei Hektar
- Größe bei Mischgehegen: mindestens drei Hektar
- mit einem Zaun umgegeben sein
- für Damwild: mindestens 1,80 Meter hoch
- für Rotwild: mindestens zwei Meter hoch
- über ein Absperrgehege verfügen, damit Sie einzelne Tiere für kurze Zeit von der Herde trennen können
- für Kälber die Möglichkeit bieten, sich in den ersten Lebenswochen zu verstecken ("Kälberschlupfe")
Außerdem muss ein Gehege ausgestattet sein mit:
- einen Sicht- und Witterungsschutz
- ausreichend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für alle Tiere
- eine Fangeinrichtung
- eine Suhle bei Rotwildhaltung
- einem Bodenbelag für einen artgerechten Klauenabrieb
Hinweis: Bei optimalen Bedingungen können Sie bis zu zehn erwachsene Tiere mit Nachzucht auf einem Hektar halten.
Bei Rotwild können sie bis zu fünf erwachsene Tiere mit Nachzucht halten.
Eine naturschutzrechtliche Anzeige ist erst bei einer Größe des Wildgeheges ab 50 m² notwendig.
Verfahrensablauf
Sie müssen den zuständigen Stellen melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten.
Hinweis: Sie müssen die Anzeige sowohl an die Untere Naturschutzbehörde als auch an die Untere Veterinärbehörde richten.
Fristen
Sie müssen spätestens vier Wochen vor Baubeginn melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten möchten.
Unterlagen
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Art der Tiere
- Zahl der Tiere
- Geschlecht der Tiere
- verantwortliche Person für die Haltung
- Sachkunde der verantwortlichen Person
- Gehegegröße
- Gehegeausgestaltung
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) (Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren)
- Leitlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild in Gehegen (Leitlinie Nutztierartige Haltung von Wild)
- § 43 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) (Tiergehege)
- § 42 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) (Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz)
Zuständigkeit
die unteren Verwaltungsbehörden
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
27.06.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg