Informationen zu verschiedenen allgemeinen öffentlichen Dienstleistung
Schuldnerverzeichnis - Einsicht nehmen
Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. In Baden-Württemberg ist das Amtsgericht Karlsruhe das zentrale Vollstreckungsgericht. Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. Es erfasst alle Personen,
- deren Vermögen offensichtlich nicht ausreicht, die Forderungen des vollstreckenden Gläubigers vollständig zu befriedigen oder
- die ihrer Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft (entspricht der früheren eidesstattlichen Versicherung bzw. dem Offenbarungseid) nicht nachgekommen sind.
Der zuständige Gerichtsvollzieher oder andere zuständige Stellen wie z.B. das Finanzamt oder das Insolvenzgericht ordnen die Eintragung eines Schuldners an.
Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.
Jede Person kann auf Antrag Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Sie müssen in Ihrem Antrag aber darlegen, für welchen Zweck Sie die personenbezogenen Informationen verwenden wollen. Denn die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist nur zu bestimmten, im Gesetz geregelten Zwecken zulässig.
Folgende Einrichtungen können z.B. Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben:
- Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
- Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden
Voraussetzungen
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen in der Regel nur zu bestimmten, im Gesetz genannten Zwecken abgefragt und weiter verwendet werden. Sie müssen den Verwendungszweck bei der Abfrage konkret darlegen. Zu folgenden Zwecken ist eine Einsichtnahme gestattet:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
- um mögliche wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, wenn Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
- zum Zweck der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung,
- zur Auskunft über den Schuldner selbst betreffende Eintragungen.
Hinweis: Bei missbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungsportals kann der Nutzer oder die Nutzerin bis zu fünf Jahre oder ganz von der Nutzung des Vollstreckungsportals ausgeschlossen werden. Eine missbräuchliche Nutzung des Vollstreckungsportals liegt vor, wenn keine Einsichtsberechtigung besteht.
Verfahrensablauf
Sie können den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder im Internet einsehen. Dort können Sie eine zentrale und länderübergreifende Abfrage machen. Dazu müssen Sie sich erst über das Vollstreckungsportal registrieren lassen. Mit der Post erhalten Sie anschließend vom Vollstreckungsportal die Daten, die Sie zur Einsichtnahme in das Portal benötigen. Mit diesen Daten können Sie sich im Vollstreckungsportal anmelden und nach einzelnen Schuldnern suchen.
Bei der Suche nach einem konkreten Schuldner geben Sie am besten folgende Daten an:
- Nachname
- Vorname
- Geburtsdatum
Ist eine Person mit den von Ihnen angegebenen Daten im Schuldnerverzeichnis vorhanden, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung über den Nachnamen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnsitze des Schuldners. Zusätzlich werden Ihnen mitgeteilt:
- Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde,
- Datum der Eintragung und
- der zur Eintragung führende Grund.
Unterlagen
keine
Kosten
Für nicht gebührenbefreite Stellen ist der Abruf von Schuldnerdaten kostenpflichtig. Es fallen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren an: EUR 4,50
Achtung: Die Gebühr fällt an je Datensatz, der übermittelt wird. Sind bei einer Abfrage, die einen bestimmten Schuldner betreffen, mehrere Treffer vorhanden, fällt die Gebühr nur einmal an. Auch bei der Einholung einer Negativauskunft werden Gebühren erhoben. Die Selbstauskunft für den Schuldner ist dagegen kostenlos.
Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen.
Sonstiges
Informationen zur Antragstellung für eingetragene Schuldner und Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.
Rechtsgrundlage
- § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) (Vermögensauskunft des Schuldners)
- § 802g Zivilprozessordnung (ZPO) (Erzwingungshaft)
- § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)
- § 882f Zivilprozessordnung (ZPO) (Einsicht in das Schuldnerverzeichnis)
- § 882g Zivilprozessordnung (ZPO) (Erteilung von Abdrucken)
- § 882h Zivilprozessordnung (ZPO) (Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses)
- § 284 Abgabenordnung (AO) (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- § 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) (Inhalt des Schuldnerverzeichnisses)
- § 5 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) (Einsichtsberechtigung)
- § 8 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) (Abfragedatenübermittlung)
Zuständigkeit
- für die Einsichtnahme: das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder
- notfalls bei weiteren Fragen: das Zentrale Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Karlsruhe, das für ganz Baden-Württemberg zuständig ist
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.10.2015 freigegeben.