Dienstleistungen: Gemeinde Dürbheim

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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Keine Angabe

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Informationen zu verschiedenen allgemeinen öffentlichen Dienstleistung

Opferhilfe - Opferanwalt beauftragen

Die Rechte und Pflichten von Opfern sind in vielen Vorschriften geregelt.
Es kann eine auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gerichtete Klage vor den Zivilgerichten in Betracht kommen oder eine Mitwirkung an dem Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft gegen die Täterin oder den Täter führt.

Um sich rechtlich vertreten zu lassen, können Sie einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin beauftragen.

Das sind zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die die Interessen von Opfern einer Straftat vertreten.
Im Strafprozess können diese beispielsweise Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens nehmen und Sie als Nebenkläger oder Nebenklägerin vertreten.
Darüber hinaus erhalten Sie beispielsweise Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter oder die Täterin.

Voraussetzungen

Wenn Sie sich direkt an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden, müssen Sie keine Voraussetzungen erfüllen.

Sind Sie zur Nebenklage berechtigt, kann Ihnen das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.

Verfahrensablauf

  • Entweder Sie wenden sich selbst mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens oder
  • Sie haben ein Recht zur Nebenklage und wünschen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Dann müssen Sie einen formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Tipp: Bei Anträgen, die ein laufendes Verfahren betreffen, sollten Sie den vollständigen Namen der beschuldigten Person angeben. Gleiches gilt für das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

Unterlagen

  • im Strafprozess: keine
  • im Zivilprozess: Beweismittel, die Ihren Anspruch stützen

Kosten

im Strafprozess:

  • bei Verurteilung der Angeklagten oder des Angeklagten wegen einer Tat, die den Nebenkläger betrifft: die Auslagen des Nebenklägers beziehungsweise der Nebenklägerin werden der Angeklagten beziehungsweise dem Angeklagten auferlegt
  • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
    • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten trägt der Nebenkläger oder die Nebenklägerin selbst
    • die Kosten eines vom Gericht beigeordneten Rechtsanwalts oder einer vom Gericht beigeordneten Rechtsanwältin trägt grundsätzlich die Staatskasse

im Zivilprozess:

Der Kläger oder die Klägerin muss normalerweise einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten und seine Anwältin oder seinen Anwalt bezahlen. Ob diese Kosten später ersetzt werden, hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab:

  • bei positiver Entscheidung für Sie: der Täter oder die Täterin muss die Auslagen ersetzen. Wenn er oder sie das kann, entstehen Ihnen keine Kosten.
  • bei negativer Entscheidung für Sie: Sie tragen die Gerichtskosten und die Kosten der Anwälte oder Anwältinnen auf beiden Seiten
  • bei einem Vergleich werden die Kosten entsprechend der Vereinbarung der Parteien aufgeteilt

Hinweis: Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht, nur teilweise oder nur in Raten zahlen können.

Sonstiges

Informationen zu Opferanwälten und Opferanwältinnen erhalten Sie

Zuständigkeit

jeder Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin Ihres Vertrauens

Hinweis: Steht Ihnen das Recht als Nebenkläger oder Nebenklägerin zu, können Sie sich an das zuständige Gericht oder an die Staatsanwaltschaft wenden. Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben, ist das mit der Sache befasste Gericht zuständig.

Freigabevermerk

Stand: 03.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg