Amtliche Bekanntmachung
icon.crdate18.10.2023
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans gemäß § 71 BauGB Umlegung "Wiesen 1. Änderung – 1. BA", Gemarkung Dürbheim
Öffentliche Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
Gemeinde Dürbheim
Landkreis Tuttlingen
Umlegung "Wiesen 1. Änderung – 1. BA", Gemarkung Dürbheim
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans gemäß § 71 BauGB
Der Umlegungsplan (Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis) für das Umlegungsgebiet „Wiesen 1. Änderung – 1. BA“, Gemarkung Dürbheim - aufgestellt durch Beschluss der Umlegungsstelle vom 08.09.2023 - ist am 17.10.2023 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches (BauGB, vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst.
Der Umlegungsplan kann bis zur Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters - während den Dienststunden - im Rathaus der Gemeinde Dürbheim, Probststraße 2, 78589 Dürbheim, eingesehen werden.
Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Feststellung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans und gegen diese Bekanntmachung (dagegen nicht gegen den Umlegungsplan selbst) kann innerhalb von sechs Wochen nach dieser Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zu stellen beim Landratsamt Tuttlingen mit Sitz in Tuttlingen.
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart – Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss den Antragsteller sowie die Entscheidung bezeichnen, gegen die er sich richtet. Außerdem soll er die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen (§ 217 Abs. 3 Baugesetzbuch). Es wird darauf hingewiesen, dass vor der Kammer für Baulandsachen Anträge in der Hauptsache nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden können, der beim Landgericht Stuttgart zugelassen ist.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.
Tuttlingen, den 17.10.2023
gez.
Gerstenberger, VD
Amtsleiter
Umlegungsstelle
Landratsamt Tuttlingen
Vermessungs- und Flurneuordnungsamt