Informationen zu verschiedenen allgemeinen öffentlichen Dienstleistung
Krankheit oder Schwangerschaft - Haushaltshilfe beantragen
Als gesetzlich Versicherte können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können. Gründe dafür können beispielsweise sein:
- Schwangerschaft
- Entbindung
- Kurmaßnahmen (Vorsorgekur, medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Mutter/Vater-Kind-Maßnahme)
Hinweis: Bei akuten Erkrankungen gewähren verschiedene Krankenkassen auch eine Haushaltshilfe, wenn ein Krankenhausaufenthalt nicht zwingend erforderlich ist. Viele Krankenkassen gewähren über den gesetzlichen Anspruch hinaus eine Haushaltshilfe aufgrund ihrer Satzung.
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, erstatten sie die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Bevor Sie jemanden anstellen, sollten Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren, welche Leistungen Sie erhalten können.
Achtung: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erstattet die Krankenkasse keine Kosten. Sie kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.
Hinweis: Bei Mitgliedern privater Krankenversicherungen hängt die Hilfe von den vertraglichen Regelungen ab, die Sie mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart haben. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer privaten Krankenversicherung über die genauen Leistungen und deren Voraussetzungen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist, dass
- die haushaltsführende Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen kann und
- im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung lebt, das auf Hilfe angewiesen ist oder
Ausnahme: Wenn Sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder nach einer Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen, ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Kind im Haushalt lebt. - wenn Sie kein eigenes Kind versorgen müssen und nicht pflegebedürftig ab Pflegegrad 2 sind: Sie sind schwer krank oder Ihre Krankheit hat sich akut verschlimmert, vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung
Verfahrensablauf
Die Haushaltshilfe müssen Sie schriftlich bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das Formular "Antrag auf Haushaltshilfe" können Sie telefonisch anfordern oder von den Internetseiten Ihrer Krankenkasse herunterladen.
Unterlagen
- bei Schwangerschaft: ärztliches Attest, mit folgenden Informationen:
- die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
- den Tag der Entbindung
- die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes
- bei Krankheit: ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder der Krankheit
Kosten
zwischen 5 und 10 Euro Zuzahlung pro Tag
Rechtsgrundlage
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Sonstige Leistungen)
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
- § 24h Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Haushaltshilfe)
- § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Haushaltshilfe)
- § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Zuzahlungen)
Zuständigkeit
Ihre gesetzliche Krankenkasse
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Freigabevermerk
Stand: 15.03.2022
Verantwortlich: Sozialministerium Baden-Württemberg