Informationen zu verschiedenen allgemeinen öffentlichen Dienstleistung
Einkommensteuer
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbständiger Arbeit,
- aus nichtselbständiger Arbeit,
- aus Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten). Aufwendungen für die Lebensführung (z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung oder Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte grundsätzlich innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden.
Von dieser Summe der Einkünfte werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Beträge abgezogen:
- Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG für über 64 Jahre alte Steuerbürgerinnen und -bürger
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
- Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG
Nach Abzug dieser Beträge verbleibt der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte.
Zur Ermittlung des Einkommens sind unter bestimmten Voraussetzungen folgende Beträge mindernd zu berücksichtigen:
- Verlustabzug nach § 10d EStG (Verlustvortrag, Verlustrücktrag)
- Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG (z.B. Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, Spenden)
- Außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33, 33a, 33b EStG (z.B. Krankheitskosten, Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)
Die als Sonderausgaben absetzbaren Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur eigenen Altersversorgung) betragen
- 2018 höchstens 20.393 Euro,
- 2019 höchstens 21.388 Euro,
- 2020 höchstens 22.541 Euro,
- 2021 höchstens 23.724 Euro und
- 2022 höchstens 24.100 Euro.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag. Bei Arbeitnehmern ist dieser Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.
Die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden als Sonderausgaben bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:
- für Unternehmer oder Selbständige: bis 2.800 Euro
- für Arbeitnehmer und Beamte: bis 1.900 Euro
Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch bei Überschreiten der Höchstbeträge in vollem Umfang abziehbar. In diesem Fall entfällt jedoch der Abzug der übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen.
Weisen Sie keine höheren Sonderausgaben nach, wird für diese ein Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Als letzter Schritt zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind vom Einkommen noch gegebenenfalls die Freibeträge für Kinder nach den §§ 31, 32 EStG abzusetzen. Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2021 5.460 Euro und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 2.928 Euro. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird überprüft, ob sich für Sie das Kindergeld einschließlich Kinderbonus oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuerveranlagung günstiger auswirken. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld einschließlich Kinderbonus verrechnet.
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausbezahlt. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil grundsätzlich zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld und der halbe Kinderbonus verrechnet. Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf ein Elternteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden in- und gegebenenfalls ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und die Lohnsteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zu Ihren Ungunsten, haben Sie diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu Ihren Gunsten, wird Ihnen dieser Betrag erstattet.
Nach dem Einkommensteuertarif richtet sich die von Ihnen zu tragende Einkommensteuer .
Er ist im Jahr 2021 wie folgt gestaltet:
- Steuerfreiheit bis zum Grundfreibetrag von 9.744 Euro für Ledige / 19.488 Euro für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner
- Steuersatz von 14 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 9.744 Euro / 19.488 Euro (Eingangssteuersatz)
- Steuersatz bis zu 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro / 549.226 Euro (Spitzensteuersatz)
Bei außerordentlichen Einkünften können Sie zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch nehmen . In diesen Fällen ist mindestens der Eingangssteuersatz anzusetzen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Einkommensteuerveranlagung ist, dass Sie entweder
- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (unbeschränkte Steuerpflicht) oder
- zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber bestimmte inländische Einkünfte erzielt haben (beschränkte Einkommensteuerpflicht).
Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und die unbeschränkt Steuerpflicht auf Antrag.
Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und an mindestens einem Tag im Jahr zusammengelebt haben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
- Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner berücksichtigt, der sie geleistet hat. Auf übereinstimmenden Antrag können die Abzugsbeträge der Ehegatten/Lebenspartner hälftig aufgeteilt werden. Wurden die Beträge von einem gemeinsamen Konto überwiesen, erfolgt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung. Die festzusetzende Steuer richtet sich nach dem Grundtarif.
- Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner gemeinsam als ein Steuerbürger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingverfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Grundtarif berechnet und der so ermittelte Betrag verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere Steuer als bei der Einzelveranlagung.
Verfahrensablauf
Notwendig ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, die Sie unterschreiben müssen.
Sofern Sie Einkünfte aus
- Gewerbebetrieb,
- selbstständiger Tätigkeit oder
- Land-und Forstwirtschaft
erzielen oder an diesen Einkunftsarten beteiligt sind, müssen Sie die Steuererklärung elektronisch abgeben. Dies gilt - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – nicht nur für die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) und die Bilanz, sondern auch für die gesamte Einkommensteuererklärung.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung authentifiziert elektronisch abzugeben. Sie authentifizieren sich hierbei durch das ELSTER-Zertifikat. Es hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und soll die
- Vertraulichkeit,
- Identität des Absenders und
- Unveränderbarkeit des Inhalts
der gesendeten Daten sicherstellen.
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTEROnline-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTEROnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Nehmen Sie die Registrierung deswegen rechtzeitig vor, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht erstellen und übermitteln können.
Haben Sie sich im ELSTEROnline-Portal registriert, können Sie auch die Vorteile der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung, dass Ihnen die Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre ab 2012 erleichtern soll. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen hierfür folgende zu Ihrer Person gespeicherten Daten und Belege zur Verfügung:
- Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen,
- Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen,
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie
- Vorsorgeaufwendungen (z.B. Riester- oder Rürup-Verträge)
Haben Sie sich zum Belegabruf angemeldet, können Sie diese Daten bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung automatisch übernehmen.
Tipp: Die Steuerverwaltung stellt die Formulare kostenlos zur Verfügung.
Fristen
- Bei Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer 2020: 01.November 2021
- Bei Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer 2021: 31. Oktober 2022
Diese Fristen kann das Finanzamt auf Antrag verlängern.
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2020 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. August 2022 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2021 wird bis zum 31. August 2023 verlängert.
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2018: 02. Januar 2023
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2019: 02. Januar 2024
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2020: 31. Dezember 2024
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2021: 31. Dezember 2025
Ihre Steuererklärung muss eigenhändig unterschrieben sein, um einen fristgerechten Eingang beim Finanzamt zu gewährleisten.
Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht authentifiziert, d.h. ohne ELSTER-Zertifikat, elektronisch übermitteln, geht die Erklärung beim Finanzamt erst mit Abgabe der eigenhändig unterschriebenen komprimierten Steuererklärung ein. Die alleinige elektronische Übermittlung der Steuererklärung reicht in diesem Fall nicht aus. Dies ist besonders bei der Antragsveranlagung zu beachten. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist beim Finanzamt ein, gilt Ihr Antrag als verspätet.
Unterlagen
Sie müssen keine Belege einreichen. Es genügt, wenn Sie diese zu Hause aufbewahren.
Kosten
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
Sonstiges
Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Sind Sie Unternehmer, müssen Sie die Bilanz beziehungsweise die Einnahmenüberschussrechnung elektronisch übermitteln.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dessen ausführliche Fassung als Vertreterin des Finanzministeriumsam 12.09.2022 freigegeben.