Dienstleistungen: Gemeinde Dürbheim

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Kontakt & Öffnungszeiten

Informationen zu verschiedenen allgemeinen öffentlichen Dienstleistung

Umweltvereinigungen - Anerkennung beantragen

Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern, erhalten die Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz.
Die Anerkennung eröffnet die Möglichkeit, eigene Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) einzulegen.
Mit der Anerkennung kann die Umweltvereinigung dann eigene Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einlegen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ist, dass eine Vereinigung

  • nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  • im Zeitraum der Anerkennung mindestens 3 Jahre besteht und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden ist,
  • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
  • gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt und
  • jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglicht.

Zur Überprüfung der genannten Vorrausetzungen werden die jeweilige Satzung oder der Gesellschaftsvertrag herangezogen und das tatsächliche Verhalten der Vereinigung berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Stelle.

Im Anerkennungsverfahren wird auf Ihren Antrag hin geprüft, ob die antragstellende Vereinigung die Voraussetzungen erfüllt.

Darüber hinaus prüft die zuständige Stelle, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und, wenn das Verfahren von einer Landesbehörde durchgeführt wird, ob sie landesweit tätig ist.
Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt zusätzlich die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung.
Vergleichen Sie dazu §§ 63, 64 Bundesnaturschutzgesetz.

Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht und für ausländische Vereinigungen ist das Umweltbundesamt für das Anerkennungsverfahren zuständig.
Für inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, sind die zuständigen Landesbehörden zuständig.
Dies ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Fristen

keine

Unterlagen

Sie benötigen folgende Antragsunterlagen:

  • Antrag, der die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail enthält
  • Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
  • Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
  • Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den vergangenen 3 Jahren belegen wie zum Beispiel Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter oder Presseartikel
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Vereinigung mit:
    • Zeitpunkt der Gründung
    • Vereinigungszweck
    • Mitgliederkreis und Mitgliederrechte
    • fachliche, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Vereinigung
    • falls die Anerkennung als Naturschutzvereinigung angestrebt wird: Aussagen und Unterlagen darüber, inwiefern die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert

Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag bezüglich der oben genannten Punkte keine oder unvollständige Angaben enthalten, sollte die Vereinigung andere geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

bis zu sechs Monate

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das Umweltministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

28.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg