Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer 2023
I. Festsetzung der Grundsteuer 2023
- Für alle Steuerschuldner, bei denen für das Jahr 2023 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird die Grundsteuer 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794). Die Höhe des Grundsteuerbetrages ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid.
- Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
II. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Gemeindekasse zu zahlen.
Hinweis:
Soweit Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die entsprechenden Beträge durch das SEPA-Verfahren abgebucht.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Dürbheim, Probststraße 2, 78589 Dürbheim erhoben werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei späterer Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Dürbheim, 19.01.2023
Heike Burgbacher
Bürgermeisterin