Amtliche Bekanntmachung
icon.crdate21.03.2025
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige
Gemeinde Dürbheim
Landkreis Tuttlingen
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Der Gemeinderat der Gemeinde Dürbheim hat am 10.03.2025 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz für die zeitliche Inanspruchnahme entspricht, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem jeweils gültigen Mindestlohn gem. der nach § 1 II,2 MiLoG von der Bundesregierung erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Der Durchschnittssatz für die zeitliche Inanspruchnahme im Rahmen der Betreuung der Kinder in der Spielgruppe beträgt 14,00 € pro Stunde.
§ 2 Ehrenamtliche Tätigkeiten
Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieser Satzung sind insbesondere die Tätigkeit
1. als Stellvertreter des Bürgermeisters
2. als Gemeinderat (Sitzungen des Gemeinderates sowie aller Ausschüsse)
3. als Wahlhelfer
4. als Betreuer der Kinder in der Spielgruppe.
§ 3 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. Halbe Stunden werden aufgerundet, weniger als halbe Stunden werden abgerundet.
(2) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit nach § 2 Nr. 2 wird eine Stunde vor ihrem Beginn hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme).
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 2 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Aufwandsentschädigungen nach der in § 2 Nr. 4 genannten Tätigkeit werden nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand abgerechnet und ausbezahlt.
(5) Die höchstanrechenbare Zeitdauer je Tag beträgt 8 Stunden.
§ 4 Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19.02.2018 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Dürbheim, den 10.03.2025
gez.
Heike Burgbacher
Bürgermeisterin