Winterdienstinfo
icon.crdate22.11.2024
Mit Beginn des Novembers gilt auch die Winterdienstpflicht. Unser Bauhofteam hat seine Fahrzeuge für diese Zeit bereits vorbereitet. Sichere Straßen, Wege und Plätze sind eine wichtige Aufgabe. Aber auch Sie als Bürger stehen in der Pflicht. Bitte beachten Sie Folgendes:
Straßen
Für die Straßen ist die Gemeinde zuständig. Allerdings ist nicht jede Straße räum- und streupflichtig. Dies sind nur diejenigen Straßen, die verkehrswichtig und gefährlich sind und zwar im Sinne und in Bezug auf ihre Verkehrsbedeutung, Art und Bestimmung sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und den Verkehrsgewohnheiten.
Diese Straßen und Verkehrspunkte hat der gemeindliche Winterdienst zu räumen, sowie dies, und so regelt es § 41 des Straßengesetzes, der Gemeinde zumutbar ist. Auch der Gesetzgeber weiß, dass die Winterdienstfahrzeuge nicht überall gleichzeitig sein können. Wir bitten deshalb auch im Namen unserer Bauhofmitarbeiter um Ihr Verständnis.
Zudem werden alle Kraftfahrer und Autobesitzer dringend gebeten, ihre abends abgestellten Fahrzeuge nicht im Straßenraum zu parken , sondern diese möglichst auf den Hof- und Garagengrundstücken abzustellen. Unsere Räum- und Streufahrzeuge haben teilweise riesige Probleme bei der Ausführung des Winterdienstes, wenn abgestellte Fahrzeuge am Fahrbahnrand die Straße blockieren.
Auf einen weiteren Umstand wird hingewiesen:
Die Räumfahrzeuge befördern in der Regel den Schnee von der Straße an den rechten Fahrbahnrand. Dadurch lässt sich nicht vermeiden, dass größere Schneeruder, auch in bereits frei geräumten Garageneinfahrten, abgelagert werden. Dies ist keine Böswilligkeit unserer Mitarbeiter, es ist technisch leider nicht anders machbar.
Gehwege
Die Räum- und Streupflicht für die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage hat die Gemeinde in ihrer Streupflichtsatzung den Straßenanliegern, also den Eigentümern und Besitzern (z.B. Mieter und Pächter) übertragen. Dies bedeutet, dass die Gemeinde im Rahmen des Winterdienstes nur Straßen, die Anlieger aber die Gehwege freihalten müssen.
Bitte räumen Sie den Schnee der Gehwege und der Hauseingänge und Grundstückszufahrten so, dass Sie diesen Schnee nicht auf die Straße werfen, wie dies teilweise der Fall ist. Dies ist nicht nur eine Unsitte, sondern stellt eine Verkehrsgefährdung dar, welche dazu führen kann, dass sie sich strafbar machen und für Unfälle, die daraus entstehen unter Umständen in Regress genommen werden können.
Sonderfälle
Einseitige Gehwege:
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zum Räumen und Streuen des Gehweges verpflichtet auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Keine Gehwege:
Sind keine Gehwege vorhanden, so hat bis 31.12.2021 der Straßenanlieger mit ungerader Hausnummer (ab 01.01.2022, der mit gerader Hausnummer) auf einer Seite eine entsprechende Fläche am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu streuen.
Mehrere Straßenanlieger:
Sind mehrere Straßenanlieger für das Räumen und Streuen desselben Gehweges verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Gemeindeverwaltung